25 wsp shooting wasser

Sorgfalt bei der Erstellung des Wertschriftenverzeichnisses!

Am 11. März 2014 hat die Eidg. Steuerverwaltung das Kreisschreiben Nr. 40 erlassen, in welchem sie die Kantonalen Steuerbehörden verbindlich anweist, unter welchen Voraussetzungen Rückerstattungen der Verrechnungssteuern zu gewähren sind, die auf inländischen Wertschriftenerträgen und Bankzinsen erhoben werden.

Bislang galt im offenen Veranlagungsverfahren die Praxis, dass der Steuerpflichtige im Falle einer Nicht-Deklaration der verrechnungssteuerbelasteten Erträge und Einkommen bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung in jedem Fall die Steuererklärung ohne nachteilige Konsequenzen korrigieren konnte. Neu soll dies nur noch möglich sein, wenn seine Korrektur nicht durch eine Anfrage oder eine andere Intervention der Steuerbehörden veranlasst wird. Die Gründe für die anfängliche Nicht-Deklaration sollen gemäss Kreisschreiben im Falle einer Rückfrage der Steuerbehörden irrelevant sein.

Im Einzelfall kann diese Praxisverschärfung zu absurden Ergebnissen führen. Erhält beispielsweise ein Steuer-pflichtiger von seiner Bank einen fehlerhaften Steuerauszug, in dem verrechnungssteuerbelastete Erträge falsch ausgewiesen werden und wird dieser Fehler durch die Steuerbehörden und nicht durch den Steuerpflichtigen festgestellt, so ist nach dem Wortlaut des Kreisschreibens der Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer verwirkt und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige für das betreffende Jahr noch nicht definitiv eingeschätzt ist.

Die nach unserer Ansicht sehr stossende und undifferenzierte Verschärfung untergräbt auch den Grundsatz der im gemischten Veranlagungsverfahren geltenden Kooperationsmaxime, wonach die Steuerbehörden gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen die für die Besteuerung massgebenden Faktoren feststellen sollen. Wie die konkrete Anwendung dieses Kreisschreibens in der Praxis gehandhabt werden wird, bleibt abzuwarten. Vermutlich wird es zu zahlreichen Gerichtsverfahren führen.

Zurück zur Übersicht

Dieser Beitrag wurde geschrieben von

Martin Schmidlin

Martin Schmidlin

Partner
Dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom FH

CV