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Neues Produktesicherheitsgesetz

Am 1. Juli 2010 ist ein neues Produktesicherheitsgesetz (PrSG; SR 930.11) mitsamt Vollzugsverordnung (PrSV, SR 930.111) in Kraft getreten. Das PrSG bringt eine Angleichung des Schweizer Rechts an die europäische Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und hat die Änderung von zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen zur Folge.

Produkthersteller, Händler (Importeure, wie auch Exporteure) und Endverkäufer, die auf dem Schweizer Markt tätig sind, tun somit gut daran, ihre entsprechenden Compliance Strukturen auf den neusten Stand zu bringen. Die Vorschriften des PrSG konkretisieren namentlich auch die Produkthaftpflicht, wie sie allgemein bereits im Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (PrHG; SR 221.112.944) geregelt ist.

Allerdings gelangt das PrSG nur dann zur Anwendung, wenn produktspezifische Spezialerlasse keine Bestimmungen enthalten, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Spezialerlasse ist auf verschiedene Fachbundesämter aufgeteilt. In Absprache mit diesen koordiniert das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den Vollzug des PrSG. Zusammen mit dem Büro für Konsumentenfragen (BFK) betreibt das SECO zudem eine Melde-und Informationsstelle für Produktesicherheit.

Die wesentlichen Bestimmungen des PrSG sind die folgenden:

1. Sicherheitsvoraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten

Allgemein gilt, dass Produkte beim Inverkehrbringen (unabhängig davon, ob diese neu oder gebraucht sind) ihrem spezifischen Gefährdungspotenzial Rechnung tragen müssen, was insbesondere zu berücksichtigen ist bei der Kennzeichnung und Aufmachung, der Verpackung und beim Formulieren von Warn- und Sicherheitshinweisen sowie von Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen.

In den Spezialerlassen werden die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Produkten im Einzelnen fest gelegt, insbesondere die Form und der Inhalt der für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsnachweise. Diese Konformitätsnachweise folgen dem New and Global Approach Konzept der EU, welches die schrittweise Harmonisierung von Produktzertifizierungs- und Produkt-Steuer-und Rechtsberatung akkreditierungsvorschriften bezweckt.

Deshalb dient das PrSG nicht nur der Gefahrenabwehr im Produktverkehr, sondern auch dem Abbau von technischen Handelshemmnissen, wie er hauptsächlich im ebenfalls auf den 1. Juli 2010 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) vorgesehen ist. Durch das THG wird das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte sogenannte "Cassis de Dijon" Prinzip in der Schweiz eingeführt, wo nach Produkte, die in der EU rechtmässig im Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen frei zirkulieren dürfen.

Für Produkte, die ein erhöhtes Risiko darstellen (z.B. gewisse Arzneien oder Spielzeuge, Aufzüge, Krane, Druckbehälter etc.), können Spezialverordnungen zusätzlich die Einholung einer Bescheinigung durch eine Konformitätsbewertungsstelle vorschreiben.

2. Produktbeobachtungs-, Gefahrabwendungs- und Meldepflichten nach Inverkehrbringen

Hersteller und andere Inverkehrbringer müssen dafür sorgen, dass während der angegebenen oder voraussichtlichen Gebrauchsdauer des jeweiligen Produkts

  • geeignete Massnahmen getroffen werden, um Gefahren, die bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung des Produktes entstehen können frühzeitig zu erkennen (insbes. Sicherstellung der Produktrückverfolgung) und abzuwenden (z.B. durch Warnungen, Verkaufsstopp, Rückruf),
  • allfälligen produktsicherheitsrelevanten Beanstandungen nachgegangen wird,
  • bei vermuteten Gefahren die zuständigen Behörden unverzüglich informiert werden.

Bei einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden drohen Bussen bis zu CHF 40'000. Das fahrlässige Inverkehrbringen von den Anforderungen des PrSG nicht genügenden Produkten wird mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (deren Höhe sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Personen richtet) geahndet.

Wird zudem durch das nicht PrSG konforme Inverkehrbringen eines Produktes ein Schaden verursacht, so sind der Hersteller sowie sämtliche übrigen Inverkehrbringer nach Massgabe des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG; s. oben) solidarisch haftbar.

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Dieser Beitrag wurde geschrieben von

Christoph Vaucher

Christoph Vaucher

lic. iur., Rechtsanwalt, LL.M.

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