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Meldung der Verrechnungssteuer im Konzernverhältnis, nachträgliche Rückerstattung von Verzugszinsen infolge Verweigerung des Meldeverfahrens möglich

Grundsätzlich ist die Steuerpflicht bei der Verrechnungssteuer auf Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mittels Ablieferung (Bezahlung der 35%) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu erfüllen.

Seit 2001 besteht im Konzernverhältnis jedoch die Möglichkeit, der Steuerpflicht auf Dividenden mittels Meldeverfahren nachzukommen. Voraussetzung dafür ist, dass die empfangende Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft o.ä.) zu mindestens 20% an der ausschüttenden Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft) beteiligt ist und die Meldung innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividenden erfolgt.

Bis ins Jahr 2010 liess die ESTV praxisgemäss das Meldeverfahren auch dann noch zu, wenn die 30-tägige Frist nicht eingehalten war. Von allfälligen Sanktionen wurde bis dahin abgesehen. Mit einem Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2011 wurde diese Praxis jäh gestoppt. Es war der Ansicht, dass es sich bei den 30 Tagen um eine Verwirkungsfrist handelt. In der Folge wurde das bis anhin tolerierte aber verspätete Meldeverfahren nicht mehr akzeptiert. Die rückforderbaren Verrechnungssteuern mussten bezahlt werden. Zusätzlich wurden Verzugszinsen (nicht rückforderbar) von 5% erhoben. In diesem Zusammenhang erhobene Verzugszinsen belaufen sich seit 2011 und laut Schätzungen der ESTV auf gegen CHF 600 Mio.

Nun hat der Gesetzgeber beschlossen, dass bei Verletzung der 30-tägigen Frist neu das Meldeverfahren gleichwohl wieder angewandt werden darf. Die ESTV ist jedoch berechtigt für eine verspätete Meldung eine Ordnungsbusse zu erheben. Sie beträgt maximal CHF 5‘000.

Im Gegenzug dürfen bei verspätet eingereichten Meldungen keine Verzugszinsen erhoben werden. Mehr noch können bereits erhobene Verzugszinsen, die aufgrund der Verweigerung des Meldeverfahrens verfügt wurden, auf Gesuch hin zurückerstattet werden. Ein solches Gesuch hat innerhalb eines Jahres seit der Gesetzesänderung zu erfolgen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist jedoch noch nicht bekannt.

Exkurs: Bei den natürlichen Personen wurde in jüngster Zeit der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer beträchtlich eingeschränkt. Jedoch soll es auch in diesem Bereich wieder Erleichterungen geben: Der Bundesrat wurde mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs beauftragt.

Gerne prüfen wir mit Ihnen, ob Sie allenfalls von diesen Gesetzesänderungen profitieren können.

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Dieser Beitrag wurde geschrieben von

Martin Schmidlin

Martin Schmidlin

Partner
Dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom FH

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