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Änderungen bei der Mehrwertsteuer auf den 1.1.2010

Diesen Sommer hat das eidg. Parlament eine umfassende Revision des Mehrwertsteuergesetzes verabschiedet. Nachdem kein Referendum erwartet wird (die Frist läuft bis zum 1. Oktober 2009), wird das neue Gesetz mit grösster Wahrscheinlichkeit am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Mit der Totalrevision wurde eine Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems angestrebt. Diese Zielsetzung wurde aber leider nur teilweise erreicht, da die verschiedenen Interessenverbände mit Vehemenz ihren Besitzstand verteidigten. So wurden die strittigen Punkte wie etwa der Einheitssatz sowie eine radikale Streichung von Steuerausnahmen auf ein künftiges Reformprojekt verschoben. Somit bleiben aufwändige Abgrenzungsfragen bis auf Weiteres erhalten.

Immerhin wird eine beachtliche Anzahl von Vereinfachungen und Erleichterungen eingeführt. Die wichtigsten können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Unternehmer mit steuerbaren Jahresumsätzen von unter CHF 100'000 sind von der subjektiven Steuerpflicht befreit. Bisher lag diese Grenze bei CH F 75'000. Bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen liegt dieser Schwellenwert sogar bei CHF 150'000. Auf diese Befreiung darf jedoch verzichtet werden, so dass sich auch Start-ups ohne Erzielung von steuerbaren Umsätzen freiwillig der subjektiven Steuerpflicht unterstellen können, um in den Genuss der Rückerstattung von Vorsteuern zu kommen.
  • Wesentliche Erweiterung und Vereinfachung der Optionsmöglichkeiten zur freiwilligen Unterstellung unter die objektive Mehrwertsteuerpflicht: So kann neu grundsätzlich für die Versteuerung sämtlicher ausgenommenen Umsätze optiert werden. Ausgeklammert von dieser Optionsmöglichkeit sind lediglich die Umsätze von Versicherungsgesellschaften, der meisten Dienstleistungen der Banken sowie der Umsätze im Bereich von Lotterien und Glückspielen. In formeller Hinsicht wird neu kein Bewilligungsverfahren seitens der eidg. Steuerverwaltung mehr durchgeführt. Die Option erfolgt neu, indem die Mehrwertsteuer dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt wird.
  • Grundsätzlich vollumfängliches Abzugsrecht der Vorsteuer für die Verpflegung und Getränke (bisher nur 50 %);
  • Die Besteuerung nach Saldosteuersätzen ist neu bis zu einem Jahresumsatz von CHF 5 Mio. möglich, sofern die Steuerzahllast den Betrag von CHF 100'000 nicht übersteigt. Unternehmungen, die unter diese Limiten fallen, empfehlen wir, die finanziellen Auswirkungen einer Umstellung auf die Saldobesteuerung zu prüfen.
  • Aufhebung des baugewerblichen Eigenverbrauchs, was insbesondere für Immobiliengesellschaften von Relevanz sein dürfte: Neu muss nicht mehr nach Massgabe des Baufortschritts ein Eigenverbrauch abgerechnet werden. Vielmehr findet die Korrektur bei Bauwerken, die für ausgenommene Zwecke (z.B. Verkauf, Vermietung) verwendet werden, über die Kürzung der Vorsteuer statt.
  • Anstelle der Margenbesteuerung (z.B. Occasionshandel), die vollständig aufgehoben wird, darf der Händler beim Erwerb der gebrauchten Gegenstände von Nichtsteuerpflichtigen einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen.
  • Bei den Dienstleistungen findet zur Bestimmung des Leistungsortes – von wenigen Ausnahmen abgesehen – generell das Empfängerortsprinzip Anwendung. Dass heisst, der Leistungsort (Schweiz/Ausland) befindet sich generell dort, wo der Rechnungsadressat seinen (Wohn-)Sitz hat. Bis anhin galt dieses Prinzip nur für eine gesetzlich abschliessend aufgezählte Kategorie von Dienstleistungen, die sogenannten Katalogleistungen.

Gerne analysieren wir die Mehrwertsteuersituation in Ihrer Unternehmung, um die sich durch das neue Gesetz bietenden Verbesserungen und Gestaltungsalternativen zu nutzen. Prüfungsbedarf orten wir namentlich bei folgenden Gegebenheiten:

  • Beim Erzielen von ausgenommenen Umsätzen, für die neu für die Versteuerung optiert werden könnte;
  • Bei Unternehmungen, denen die Eintragung ins Mehrwertsteuerregister bisher verwehrt war (z.B. Start-ups);
  • Prüfen der Möglichkeit und der finanziellen Auswirkungen eines Wechsels zur Saldobesteuerung.

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Dieser Beitrag wurde geschrieben von

Martin Schmidlin

Martin Schmidlin

Partner
Dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom FH

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